Abgabeverbot bestätigt
Hanau / Berlin, 17.12.2021 - 13:00 Uhr - Artikel von: Benjamin Schweich - Lesedauer ca.: 9 Minuten
Auch in diesem Jahr, wird es keine Böller und Raketen geben. Wird es nun das Ende der Feuerwerksbranche bedeuten? Bildquelle: Spiegel-Online - Bearbeitet von: Björn Schubert |
Bunter Glitzerregen, aufsteigende Raketen? All das bliebt wohl dieses Jahr und vermutlich auch im kommenden Jahr, wieder der Vergangenheit überlassen. Auch dieses Jahr wird es, keine Raketen zu Silvester geben. Feuerwerkskörper der Kat. F2, sind seit heute rechtskräftig vom Bundesrat, für verboten erklärt worden. Was dies im einzelnen bedeutet und was ihr über das Abgabeverbot wissen solltet, erklären wir euch hier.
Dieses Jahr Silvester, wird es wieder sehr stumm werden. Besonders in diesem Jahr, kann man davon ausgehen, weil die Meisten ihre übrigen Feuerwerke bereits im Vorjahr verschossen hatten. Wer natürlich die Chance hatte, sich im Ausland einzudecken, der hatte wohl Glück gehabt. Doch auch dort lauern Gefahren. Behaltet euch immer vor, in einer Zoll- oder Polizeikontrolle zu geraten und, wenn ihr dies tut und euch keiner Schuld bewusst seid und genau nach Richtlinien eingekauft habt, dann solltet ihr dem Zoll diesen Link vorweisen können. Dort stehen alle wichtigen Regelungen, welche für eine Verbringung notwendig ist. LINK ZUM ZOLL. Im Inland gibt es daher nur noch die Möglichkeit an Feuerwerkskörper der Kat. F1 zu gelangen, was aber bei vielen dazu führt, dass der Spaßfaktor gleich 0 ist. Deshalb gibt es für einige Feuerwerksfans, nur noch die Möglichkeit, im Ausland einzukaufen. Doch hierbei ist natürlich auch zu beachten, dass das Zünden im Inland, von illegalen Feuerwerken untersagt ist. Wird man erwischt, zahlt man nicht nur Strafe, sondern riskiert auch noch, ein Strafverfahren und auch, die Beschlagnahmung der pyrotechnischen Sprengkörper. Also seid stets gewarnt.
Beschlusssache
Bild: Screenshot Bundesrat 2021 |
Der Bundesrat tagte heute, um verschiedene Bundestagsbeschlüsse rechtskräftig zu machen. Der letzte Tagesordnungspunkt bei dieser langwierigen Entscheidungsfindung, Nummer 43, war die Veränderung des Sprengstoffgesetzes, im Zuge der Corona-Pandemie. Es dauerte nur 35 Sekunden, diese Entscheidung rechtskräftig zu machen. Mehrheitlich wurde im Bundesrat nun für ein Abgabeverbot gestimmt und damit gilt der Beschluss aus dem Bundestag vom 02.12.2021, als rechtskräftig. Damit ist klar, dass der Verkauf von Feuerwerkskörpern der Kategorie 2 auch, in diesem Jahr nicht gestattet wird. Bestätigung im Video von YouTube (hochgeladen am 17.12.2021).
Der Beschluss vom 17.12.2021 - Feuerwerksverkaufsverbot
Was bedeutet dies nun?
Ein Abgabe- und Verkaufsverbot bedeutet, dass im Inland keine pyrotechnischen Zündkörper der Kat. F2, ge- und verkauft werden dürfen. Diese Entscheidung traf zwar bereits die Bundesregierung am 02.12.2021. Jedoch gab es dabei noch keine Rechtsgültigkeit. Diese wurde heute allerdings gegeben und damit können nun, die angeschlagenen Feuerwerksfirmen und Verkaufsstellen klagen. Ob diese Klagen nun im Sande verlaufen werden? Davon ist auszugehen. Was wir schon mal definitiv sagen können ist folgendes: Im Supermarkt selbst, braucht man jedenfalls nicht mehr damit rechnen, dass Feuerwerke der Kat. F2 verkauft werden. Ohnehin haben die meisten Discounter auch schon, ihre Waren entsprechend zurückgesandt. Eine erfolgreiche Klage hätte dabei nur noch die Wirkung, dass vereinzelte Bundesländer und ggf. auch Kommunen, von dieser Regelung abgesondert werden. Im restlichen Bundesgebiet jedoch, wird weiterhin ein Verkaufs- und Abgabeverbot vorherrschend sein.
eBay (Kleinanzeigen)
Vorsicht vor Privatverkäufen im Internet! Befindet sich der Verkäufer im Inland, gelten auch für ihn die gleichen Regelungen, wie für Gewerbetreibende Supermärkte oder Fachhändler: Der Verkauf und die Abgabe von Feuerwerkskörpern der Kategorie F2, sind und bleiben, nun auch rechtskräftig untersagt. Bestellt ihr dort und werdet dabei erwischt, drohen nicht nur Geldstrafen, sondern auch den Verlust der Ware und damit einhergehend des Geldes. Ihr habt dann auf Schadensersatz, keinen Anspruch. Zumal ein Schadenersatz im Privatverkauf meistens, ohnehin nicht besteht. Ihr verliert nicht nur euer Geld, sondern könnt euch damit viel Ärger noch zusätzlich heranziehen. Die Situation ist schwer, was wir durchaus wissen. Aber da ist es meistens sicherer, sich im Ausland etwas zu besorgen.
Auslandseinkäufe
Die Idee ist nicht schlecht. Jedoch jetzt, wo das Verbot rechtskräftig geworden ist, sind die Ordnungshüter und die Zollfahnder jetzt, verstärkter im Einsatz. Die Wahrscheinlichkeit, an der Grenze und auch im Inland auf der Strecke angehalten zu werden, ist sehr hoch. Selbst auch dann, wenn ihr euch an die Regelung mit den CE-Zeichen haltet, kann die Polizei bei einer Kontrolle einfach behaupten, dass diese gefälscht seien und dies nur, damit ihr diese nicht ins Land bringen könnt. Illegale Polenböller, sind ohnehin im Land verboten und führen zu einem Strafverfahren und einer satten Geldstrafe. Haltet entsprechende Nachweise des Zolls bereit und sorgt auch immer dafür, dass ihr deutsche Marken einkauft. Ganz wichtig; Kassenzettel mitnehmen. Achtet auf die zulässige KG-Menge pro Person. Nach einigen Berichten zur Folge, darf eine Person bis zu 1kg Brutto-Sprengstoffgewicht mitnehmen. Fahrt dann also mit mehreren Personen. Beachtet auch, dass im jeden Land unterschiedliche Regelungen gelten können. Auch im Inland auf den Autobahnen die zur Grenze von Slubice führen oder auch auf den inländischen Landstraßen wird explizit nach Feuerwerkskörpern gesucht. Habt ihr es geschafft und könnt am 01.01.2022 um 0 Uhr knallen, seid auf der Hut. Auch in euren Städten können die Polizisten nun eingreifen. Werden laute Polenböller gezündet und die Polizei fährt zufällig bei euch vorbei, wird sie euch prüfen. Stellt sie illegale Feuerwerkskörper fest, wird es nicht nur teuer, sondern eure Errungenschaften sind weg. Später dann, habt ihr noch ein Strafverfahren am Hals, was wir euch nicht unbedingt empfehlen möchten. Knallt solche Feuerwerkskörper besser nur dann, mit einem ausreichenden Sicherheitsabstand zur Hauptstraße oder etwa dort, wo die Polizei nicht mit ihren Fahrzeugen so leicht hinkommt.
Gewerbeschein
Wer im Besitz eines eigenen Gewerbes ist, der sollte dringend darauf achten, dass es ein Abgabe- und Verkaufsverbot gibt und sich die Ratte, bei diesem Thema, selbst in den Schwanz beißt. Die Regierung hatte diese Lücke vom letzten Jahr dahingehend geschlossen, dass sie nun die Vorgabe gegeben hatte, dass im Gewerbeschein ein entsprechender Vermerk "mit Verkauf von Pyrotechnik" enthalten sein muss. Diese Bemerkung befähigt zwar dem Gewerbetreibenden den Kauf von Feuerwerkskörpern im Großhandel oder im Internet. Hingegen zünden darf er diese nicht. Er darf es auch nicht weiterverkaufen, weil "Abgabe- und Verkaufsverbot". Außerdem hat die Regierung angekündigt, dass Gewerbe mit entsprechendem Vermerk in der Gewerbeanmeldung, dahingehend geprüft werden sollen. Zündet er dennoch sein "gekauftes" Feuerwerk und kann den Besitz später nicht mehr nachweisen, besteht hier eine Straftat, die eine Aberkennung des Gewerbes zufolge haben kann. Auch Gefängnisstrafen drohen. Gewerbetreibende, die keinen entsprechenden Vermerk in ihrer Gewerbeanmeldung haben, erhalten auch keine Feuerwerkskörper der Kategorie F2 mehr.
27er-Schein
Augenscheinlich haben diese Personen, die bereits über einer solchen Ausnahmegenehmigung nach §27 SprengG verfügen, die besseren Karten. Neue können jedoch nicht mehr so zügig ausgestellt werden und ist ähnlich, wie ein Führerschein für das Auto anzusehen. Entsprechende Besitzer, haben vorher eine Prüfung abgelegt oder nachweislich sich bestätigen lassen, dass sie mit Pyrotechnik entsprechend umgehen können. Der Erhalt eines solchen Scheines, kann mitunter bis zu 6 Wochen dauern. In manchen Kommunen oder Städten, dauert es sogar bis zu 3 Monate. Schnell also mal einen 27er zu machen, wird wohl kaum noch, in diesem Jahr, realistisch möglich sein. Zumal man ja auch, eine staatliche Prüfung absolvieren muss, bevor man diesen überhaupt, beantragen kann. Da ein Abgabeverbot besteht, bleibt es auch hierbei wieder so, dass Besitzer eines 27ers, ihre Feuerwerke nicht an Dritte übergeben dürfen. Werden Sie dabei erwischt, wird dem Besitzer die Erlaubnis entzogen. Dies gilt zumindest in NRW, in einigen Kreisen und Städten so.
Zitat: "Sie müssen die Fachkunde für den Umgang mit Explosivstoffen (zum Beispiel Schwarzpulver oder Nitrocellulose-Pulver) und pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie 4 sowie für die in § 20 Abs. 4 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz explizit aufgelisteten, pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie 2 nachweisen. Die erforderliche Fachkunde besitzen Sie, wenn Sie an einem entsprechenden staatlich anerkannten Lehrgang teilgenommen haben."
Wünscht ihr weitere Informationen zum 27er-Schein? Dann klickt oben auf die Überschrift "27er-Schein"
Kategorie F1
Auch unter Jugend-, Kinder- Ganzjahres- oder Sprühfeuerwerk bekannt, bekommt man in Deutschland zumindest, eine kleine Alternative geboten. Ganz so spaßmachend, sind diese kleinen Zündis zwar nicht. Aber wer unbedingt was zünden möchte und dabei nicht die Möglichkeit besitzt, ins Ausland zu reisen oder aber, lieber legal bleiben möchte, der kann sich diese Alternative besorgen. Jedoch muss man klar vorher sagen, dass die Läden, sobald es diese Ganzjahresfeuerwerke zu kaufen gibt, hoffnungslos überfüllt sein werden. Sicherlich sind die meisten Läden auch schon am Tag, recht schnell leergefegt. Dabei muss man aber auch berücksichtigen, dass viele Discounter aber bereits auch diese Feuerwerkskörper mit zurückgesendet haben können, sodass höchstwahrscheinlich ein Erhalt dieser, schwer sein wird. Discounter, die mit solchen Feuerwerkskörpern der Kat. F1, in ihren Prospekten werben, werden auch meist verkauft. Viele Geschäfte haben ihre Prospekte entsprechend schon, nach Verkündung des Verbots, abgeändert.
Vorjahresbesitz
Wer noch Feuerwerk der Kat. F2 in seinem Besitz hat, darf diese auch ggf. verknallen. Beachtet aber hierzu die speziellen Verordnungen in euren Bundesländern, Kommunen, Städten oder Gemeinden, ob und inwiefern ein Zünden gestattet ist. Auf dem eigenen Grundstück, gibt es seltener Schwierigkeiten. Hier gilt aber dann wohl, rein logisch und menschlich betrachtet: Beschwert sich ein älterer Nachbar, der grundsätzlich gegen das Böllern ist, kann auch hierbei die Polizei dafür sorgen, dass ihr aufgehalten werdet. Auch, wenn man glaubt, Silvester darf man laut sein, scheint dies für einige Nachbarn und Feuerwerksfeinde, auch über den Silvestertag hinaus, nicht zu gelten. Demnach gilt; lieber vorher die Absicht in eurem Haus ankündigen, indem ihr einen Zettel ans schwarze Brett in eurem Haus aushängt. Ihr seid zwar in eurem Haus dann, auf der sicheren Seite, aber leider gibt es noch andere Nachbarn, wenn man nicht in einem Dorf alleine wohnt. Sollte das Zünden von Feuerwerk grundlegend erlaubt sein, dann sucht euch einen Ort aus, wo ihr ungehindert knallen könnt, ohne andere Anwohner damit zu "belästigen". Nehmt dann lieber 2x mehr Rücksicht. Alles, was man gegen euch und uns verwendet, tischt man uns im nächsten Jahr dann wieder, brühwarm auf.
Wir finden es sehr bedauerlich, dass wir euch keine gute Nachrichten bescheren können und wünschen euch dennoch, alles Gute und einen angenehmen Rutsch ins neue Jahr.
Bild: Björn Schubert (Verarbeitet mit PicsArt)
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