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Mal Butter bei die Fische

Schwerte, 25.09.2022 - Artikel von: Benjamin Schweich - Lesedauer ca. 10 Minuten "Nehmt euch bitte die Zeit"

Traditionen müssen bewahrt bleiben und gerade zur aktuellen Zeit, sollten wir uns Gedanken machen - Foto: File-footage 2020

Seit Jahrhunderten von Jahren, gilt das Feuerwerk zu Silvester, zu einer Tradition in unserem Lande und die letzten zwei Jahre machten dieser fast, den Garaus. Doch wir wünschen uns nichts sehnlicheres als diese Tradition am Leben zu erhalten. Wir starteten Petitionen in der Vergangenheit, sorgten uns, um die Produzenten der beliebten Feuerwerksprodukte, was leider in der Vergangenheit kaum Früchte, gegen die störrische Regierung getragen hatte. Doch diesmal, wollen wir an die Online-Plattformen appellieren, welche die Kunden mit ebendiesen Produkten, außerhalb der Supermarkts-Sparte beliefern. Es gibt nämlich einige Fettnäpfchen in die, die Kunden und Kundinnen, hineinfallen können.

Nähmen wir mal an, dass auch in diesem Jahr wieder, ein Verkaufsverbot gestartet würde. Die Gründe wieso, vermögen vielfältig zu sein: Da wären; der Ukraine-Krieg, der wirklich laut der Regierung, keinen Grund zum Feiern beinhielte, die wieder ausgegrabene Corona-Pandemie, die urplötzlich wieder alle Krankenhäuser überlastet oder aber auch, die Energie-Krise, die womöglich auch wieder dafür sorgen könnte, dass die Menschen keinen Grund zum Feiern hätten. Vielleicht ergibt dies alles ja auch, einen höheren Sinn: Die steigenden Preise immerhin, könnten ja dafür sorgen, dass keiner mehr Feuerwerk kaufen möchte und damit, hätte die grünversiffte Regierung schließlich, dennoch ihr langersehntes Ziel erreicht. Aber nicht mit uns, denn wir bleiben standhaft. Allerdings rechnen wir damit - und das solltet ihr auch -, dass die Regierung sicherlich wieder aktuell, neue Pläne entwickelt, gegebenenfalls den Kauf von Feuerwerkskörpern (ugs. Böller) zu erschweren oder gar wieder, ganz zu verbieten. Da wir nun inzwischen wissen, wie es in Berlin läuft, sollten wir auf alles vorbereitet sein. Die Chancen jedenfalls, dass wieder in letzter Sekunde ein Verbot ausgesprochen wird, ist Schätzungen zufolge, ziemlich hoch. Doch aktuell kämpfen die Feuerwerksfirmen, insbesondere die, die auf Kunden und Verkäufe angewiesen sind, jede Sekunde um ihre Daseinsberechtigung und darum, dass sie genügend an den Mann bringen können. Nicht immer jedoch, zum Wohle des Kunden. Denn es gibt ein paar Tücken, in denen man als Kunde, schnell seinen Kopf in diesem Land verlieren kann und wohl bemerkt; die könnte auch den Online-Verkäufern passieren.

Gewerbeschein-Inhaber

Die Idee, mit einem Gewerbeschein, online Feuerwerksprodukte zu kaufen, ist seit dem ersten Verbot ein gut genutzter Plan vieler Kunden und auch die Online-Anbieter von Feuerwerksprodukten, wie etwa 'Pyroland' oder 'Röder Feuerwerk', boten ihre Waren sogar explizit diesen Kunden an, weil sie genau wussten, dass sie diese Artikel somit, trotz eines Verkaufsverbots, an den Mann bringen konnten. Doch die Regierung war schlau, weil sie ab dem zweiten Verbot 2021 nämlich, ein paar Richtlinien bewirkt hatte, um genau diesen Kunden den Spaß zu vermiesen. Doch diverse Feuerwerks-Onlineshops, werben weiterhin mit dieser Masche, was jedoch uns, ein paar Fragen aufwarf. Wie können diese Firmen, das Risiko im Kauf nehmen, dass man denen die Konzessionen abnehmen könnte? Es gibt nämlich eine versteckte Regel, die es ein wenig schwierig gestaltet, Feuerwerksprodukte als Gewerbetreibender zu kaufen und, wie viele es machen wollen, zu verknallen.

Kann man mit normalen Gewerbeschein Feuerwerk kaufen, bzw. wird dann das zuständige Ordnungsamt / Gewerbeaufsichtsamt benachrichtigt?

"Es gibt keinen "normalen" und "speziellen" Gewerbeschein. Der Gesetzgeber unterscheidet im Sprengstoffrecht zwischen dem Verbraucher und dem Händler und nicht zwischen dem Verbraucher und dem Besitzer eines Gewerbescheines. Ein Zahnarzt benötigt auch einen Gewerbeschein, er wird aber nach dem Sprengstoffrecht immer ein Verbraucher bleiben. Entscheidend ist also, dass es sich bei dem Gewerbe um einen Handel handelt. Ob dieser Handel nun dazu geeignet ist Feuerwerkskörper zu verkaufen ist dann letztlich die Entscheidung des Händlers, bei dem die Ware bezogen werden soll. Wenn Du einen Handel hast in dem Du Feuerwerkskörper verkaufen willst, dann muss dieser Vertrieb nach §14 SprengG zusätzlich bei den zuständigen Behörden angezeigt werden. Das ist meist das Gewerbeaufsichtsamt oder das Amt für Arbeitsschutz. Die Behörde wird dann prüfen ob eine geeignete Lagermöglichkeit für die Feuerwerkskörper vorhanden ist und Dich darüber informieren, welche Mengen dort gelagert werden müssen oder welche Umbaumaßnahmen möglicherweise erforderlich sind. Eine Kontrolle ob am 29.12. noch alles da ist gibt es nicht, denn zum Einen, kann die Ware mit einer vorhandenen Ausnahmegenehmigung auch außerhalb der verkaufsfreien Tage verkauft werden und andererseits kann ein Verkauf auch an andere Gewerbetreibende oder Inhaber einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis erfolgen. Natürlich kannst Du die Ware auch für den Eigenbedarf verwenden (beispielsweise für ein Vorschießen für potentielle Käufer), wenn allerdings keine wirkliche Gewinnerzielungsabsicht hinter dem Handel zu erkennen ist, dann kann das Finanzamt das als "Liebhaberei" ansehen und Dir unter Umständen eine Steuerhinterziehung unterstellen."

Auch können von der Bezirksregierung Nachforschungen angestellt werden. Einige Kunden aus dem Jahr 2020, erhielten Post von der Bußgeldstelle, die ein Gewerbe besaßen, jedoch nicht eine offizielle Anzeige gemacht haben, dass sie auch pyrotechnische Gegenstände verkaufen würden. Das kann ziemlich teuer werden.

"Du musst den Verkauf von Feuerwerk bei der Bezirksregierung vorher anzeigen, wenn man als Gewerbetreibender Feuerwerk verkaufen möchte. Auf Gewerbeschein unterm Jahr für den Eigenbedarf kaufen ist nicht, bzw. ist schon, da es keiner kontrolliert, aber es liegt in der Eigenverantwortung. Ähnlich wie beim Autokauf. Da kontrolliert auch keiner ob du einen Führerschein besitzt. Kaufst du auf Gewerbeschein und hast nicht angezeigt, hat der Gewerbetreibende ein riesen Problem. Das ist ganz dünnes Eis und kann ganz schnell brechen. Also Vorsicht bitte."

Man kann es also sehen wie man möchte. Der Kausus-Knacktus liegt hierbei allerdings beim Thema 'Überlassung' und, falls wieder ein Verkaufsverbot aufkommen sollte. Das Wort 'Überlassung' bedeutet schlichtweg, die Weitergabe von Feuerwerksprodukten der Kategorie F2. Es ist demnach auch völlig egal, ob ich ein Feuerwerksprodukt als z.B. Autohändler als Dankeschön kostenfrei überreiche. Dies zählt als 'Überlassung'. Kurz gesagt, man überlässt als Gewerbetreibender, einem anderen Kunden (ab 18 Jahren), einen Knallkörper. Grundsätzlich ist es auch egal, ob man als Gewerbe eine Überlassung veranlasst, aus gewinnbringendem, privaten oder aus Werbegründen. Sobald ein Feuerwerksköper verschenkt, verkauft oder an einem zweiten oder dritten übergeben wird, nennt man das Überlassung. Im Falle eines Verkaufs- bzw. Überlassungsverbotes, macht sich ein jeder Gewerbetreibender somit strafbar. Außerdem kommt noch erschwerend hinzu, dass er selbst, völlig gleich welches Gewerbe jemand innehält, den Kauf von Feuerwerksprodukten, für egal welchen Grund, entsprechend melden muss. Die Bezirksverwaltung prüft sogar nach, ob diverse Lagerstätten entsprechend geschützt genug sind. Ob man es verkaufen oder für Geschenke oder für Werbung nutzen möchte, spielt hierbei keine Rolle. Die Meldung ist Pflicht.
Sobald jedoch ein Überlassungs-/ Verkaufsverbot besteht, darf ein Gewerbe dies nicht mehr an Kunden 'überlassen' und der Übergang zum Beispiel, in den Privatbesitz, gelte dennoch als 'Überlassung', weil man ja so gesehen, selbst ein Kunde, seines eigenen Geschäfts wäre. Später, bei der Steuererklärung, müsste dann der Lagerbestand, mit ebendiesen Feuerwerksprodukten - die ja nicht verkauft oder, überlassen werden durften - aufgelistet werden und, wenn sich dabei herausstellt, dass dieser Lagerbestand nicht mehr vollständig wäre, was ja logischerweise nicht sein dürfte, hat das schwerwiegende Konsequenzen für den Gewerbeinhaber zufolge. Bußgelder oder gar die Entziehung der Gewerbelizenz wären dann möglich. Demnach ist es uns ein Rätsel, wieso die Online-Feuerwerksanbieter, keinerlei Informationen dazu preisgeben, auf was hierbei geachtet werden muss. Für den Ottonormalverbraucher jedenfalls, fällt, im Falle eines erneut aufkommenden Verbots, die Möglichkeit, Feuerwerksprodukte online zu erwerben, weg oder ist zumindest, mit erheblichen Risiken verbunden. Das gleiche gilt auch, wenn man einen Gewerbeschein-Inhaber mit Hilfe des sogenannten 'Umschreibens', die Feuerwerkskörper entgegennimmt. Besteht ein Verkaufs- oder Überlassungsverbot, macht sich der Gewerbetreibende auch hierbei strafbar.

27er-Schein

Die Möglichkeit, mit einer Sondergenehmigung nach §27 des Sprengstoff-Gesetzes, ist demnach schon etwas sicherer. Allerdings beherbergt auch diese Möglichkeit, besonders in der kurzen Zeitspanne, in der ein Verkaufsverbot angekündigt wurde, als schwierig. Zunächst einmal, ist solch eine Ausnahmegenehmigung äußerst kostspielig. Im Bundesland Nordrhein-Westfalen zum Beispiel, kostet ein solcher Schein nach §27 gute 500€ im Gesamten. Wer dann noch Geld für Feuerwerkskörper übrighätte, ist vermutlich dann wohl auch, ein Tesla-Fahrer und entsprechend, gut betucht.

"Ihre persönliche Vorsprache ist erforderlich. Die Ersterteilung kostet 150,00 Euro, eine Verlängerung kostet 130,00 Euro. Die Gebühren können bei zusätzlichem Verwaltungsaufwand höher sein und werden dann individuell berechnet. Die Unbedenklichkeitsbescheinigung kostet 120,00 Euro."

Für den Ottonormalverbraucher jedoch, der lediglich an den letzten Tagen im Jahr, Feuerwerksprodukte aus dem Supermarkt kaufen möchte, kann mit solch einem Schein, recht wenig bewirken. Es sei denn, er gewänne im Lotto.

Ihr Weg zur Antragstellung (betriff NRW)


Voraussetzungen

  • körperliche Eignung
  • Vollendung des 21. Lebensjahres (Ausnahme möglich)
  • EU - Staatsangehörigkeit
  • Bedürfnis für die Erlaubnis
    Sie müssen einen tatsächlichen Anlass für die Notwendigkeit der Erlaubnis haben. So wird z.B. einer Sportschützin oder einem Sportschützen eine Bescheinigung vom Verein ausgestellt, dass als aktives Mitglied eine Erlaubnis erforderlich ist.

Über Kurz oder Lang, muss man schon ziemlich viele Dinge erfüllen, um überhaupt an einen Schein nach §27 heranzukommen und selbst dann, ist es vermutlich nicht so leicht. Die Rechte an einen Zweiten oder Dritten zu übertragen, was vermutlich verboten ist. Solange allerdings nur, ein reines Überlassungsverbot besteht, dürften die Besitzer dieser Ausnahmegenehmigung sicherlich, die Gewinner sein. Sobald aber ein Zündverbot verkündet würde, so würde auch für diese Personen, der Ofen aus sein. Wie es übrigens in anderen Bundesländern gehandhabt wird, müsst ihr euch selbst heraussuchen. In Hessen z.B. kostet diese Bescheinigung zwar etwas weniger, was jedoch auch nicht den Braten sonderlich fett macht. Kunden jedoch, mit dieser Masche anzuziehen, halten wir jedoch für äußerst falsch und hierbei, so empfinden wir, sollte nachgebessert und besser aufgeklärt werden. Schließlich möchten die Feuerwerksverkäufer auch, auf der sicheren Seite bleiben.

Feuerwerk im Ausland

Im EU-Ausland Feuerwerksprodukte zu kaufen, ist sicherlich auch als schnelle Alternative anzusehen. Hierbei sollte aber dennoch darauf geachtet werden, es bei Möglichkeit nicht im Dezember zu machen, sofern ein Verkaufs- bzw. Überlassungsverbot in Deutschland verkündet würde. Sobald dies nämlich der Fall ist, werden vermehrt Grenzkontrollen stattfinden. Wer sich denkt, dass man nach dem Grenzübergang im Inland sicher wäre, der irrt sich. Es werden auch explizit Kontrollen im Inland vorgenommen, die besonders in grenznahen Bundesländern, stichprobenartig durchgeführt werden. Sehr oft finden, inmitten der Bundesländer Sachsen, Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, ja sogar Berlin, zahlreiche Kontrollen statt, die explizit auf die Suche nach geschmuggeltem Sprengstoff gehen. Übersteigt eine Überfahrt die in Deutschland zugelassene Netto-Explosiv-Masse (NEM), sind nicht nur eure Errungenschaften, sondern euer Geld fort. Mit Pech und je nach Menge, wartet sogar eine Anzeige auf euch. Dies gilt übrigens auch, für die westlichen Bundesländer an der Grenze der Benelux-Staaten, sowohl für Frankreich und Schweiz, sowie Österreich. Es gab schon Fälle im letzten Jahr, wo in Dortmund jemand aufgegriffen wurde, der aus Luxemburg, Feuerwerksprodukte gekauft und ins Land eingeführt hatte. Für den wurde Silvester schließlich nicht nur ruhig, sondern auch zugleich, ziemlich teuer. Wenn dann die Produkte nicht auch noch das CE-Siegel enthalten, erhält man zudem auch noch eine Anzeige, wegen der Einfuhr von illegalen Sprengstoffen, was nicht nur teuer, sondern auch mit einer Freiheitsstrafe geahndet werden kann. Eventuelle Besitzer eines 27er-Scheines, werden die Genehmigungen entzogen und er wird womöglich, nie wieder etwas zum Knallen bekommen, außer natürlich im Bett. Wobei dies, wenn man im Knast sitzt, auch fraglich sein wird. Auch hierrüber, wird man nur selten perfekt informiert. Lediglich die Verkaufsabsicht gerät in den Fokus. Was dies jedoch für die Kunden bedeuten könnte, wird gar nicht erst erwähnt. Also auch hierbei ist, äußerste Vorsicht geboten. Verhält man sich jedoch vernünftig und achtet in seinem Bundesland, auf die geltenden Regelungen und Bestimmungen, kann es natürlich für den Käufer aus dem Ausland, durchaus farbenfroh werden. Illegale Polen-Böller allerdings, werden abgenommen und es drohen natürlich - wer hätte es gedacht? - Strafen. Man muss sich eine Sache, immer wieder vor Augen führen, sobald dem Staat eine Menge Geld durch solch ein Handeln flöten geht, wird es echt unangenehm für diejenigen werden.

Fazit: Natürlich hoffen wir ganz fest, dass es in diesem Jahr, nicht erneut zu einem Verkaufs- oder Überlassungs-, sowie zu einem Zündverbot kommen wird und wir hoffen auch, dass es in diesem Jahr ziemlich ballern wird. Immerhin haben wir zwei Jahre der Stille, nachzuholen. Allerdings befürchten wir leider, dass dies mit dieser aktuellen Ampel-Regierung nicht dazu kommen wird, weil die sehr darauf bedacht sind, die Umwelt zu schützen🙄. Einen Regierungswechsel in diesem Jahr, können wir vermutlich nicht mehr erwarten und egal, welcher Grund es sein wird, es wird sicherlich nicht gut für die Feuerwerks-Fans unter uns sein. Was uns aber Sorgen bereitet, sind die Gegebenheiten, dass viele Feuerwerks-Online-Verkäufer, recht wenige Informationen über diese Umstände preisgeben wollen oder, können. Allerdings käme es für sie besser, auch in Zukunft (sofern es noch eine gibt), wenn sie mit offenen Karten spielen würden. Schließlich müssen wir davon ausgehen, dass die Regierung explizit, nach Fehlern der Feuerwerksindustrie suchen wird und diese Problematiken, sind schwerwiegende Fehler. Also, wenn ihr weiterhin diese Tradition aufrechterhalten wollt, sorgt bitte für eine fachmännische und vernünftige Aufklärung.

Links:


Facebook-Link 'Feuerwerk alle Themen'
Gesetzes-Link: '§27-Verordnung Düsseldorf'
Gewerbeschein - Feuerwerksforum: 'Gewerbeschein'
Sprengstoff-Gesetz: 'Gesetze-im-Internet (1. Sprengstoff-Verordnung)'
Change.org - Petition gegen Feuerwerksverbote: 'HIER UNTERSCHREIBEN'

Quellenangaben:
Text: Benjamin Schweich
Bilder: Björn Schubert (über Picsart)
Facebook-Gruppe-Manager: Chas York
(C) by YORK INTERNATIONAL / VERLAG BJÖRN SCHUBERT 2022

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