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Neue Corona-Regeln im Überblick

Schwerte an der Ruhr (VBS), Nun ist es amtlich. Der nächste Corona-Gipfel von Bund und Ländern steht an. Welche Regelungen auf uns zukommen, dass erfahrt ihr im Newsticker.

Schon vor dem Treffen, einigten sich die Ministerpräsidenten der 16 Bundesländer darauf, einheitliche Forderungen zu beschließen. Darin ist die Verschärfung des sogenannten ‚Lockdown-Light‘ bis Weihnachten vorgesehen. Auf eine Verlängerung des Teil-Lockdowns haben sich die 16 Ministerpräsidenten der Bundesländer inzwischen geeinigt. Bis zum 20. Dezember 2020, soll demnach alles so bleiben, wie es zu Beginn ab dem 02.11.2020 beschlossen wurde. Nach dem 20. Dezember, werden auch wieder einige Lockerungen aufkommen. Zumindest, was die Weihnachts- und Silvesterzeit betrifft. Vor den Beratungen mit Kanzlerin Angela Merkel, heißt es in einem Papier das den Medien, wie ‚ntv‘ vorliegt, dass die Kontaktregelungen vor und nach den Feiertagen dagegen, noch verschärft werden sollen.
Regional gibt es, je nach aufkommenden Infektionszahlen, die Möglichkeit die Regeln zu lockern. Dies jedoch nur, sofern die Zahl der Neuinfektionen unter die Inzidenz von 50 Neuinfektionen sinkt, hieß es. Die 16 Ministerpräsidenten haben sich damit, auf einer gemeinsamen Linie befunden und mit dem Bund über die weiteren Corona-Maßnahmen verhandelt.

Das sind die (geplanten) Regelungen

  • Es sollen sich maximal fünf Personen, aus maximal zwei Haushalten treffen dürfen. Kinder bis 14 Jahre sind davon ausgenommen.
  • Ausnahme: Die Weihnachtstage sind gesondert zu betrachten. Vom 23. Dezember 2020 bis 01.01.2021, sollen sich maximal zehn Personen treffen dürfen. Aufgehoben ist hier auch, die Beschränkung auf zwei Haushalte. Kinder bis 14 Jahre, werden ebenfalls nicht mitgezählt.
  • Bund und Länder wollen mit Religionsgemeinschaften über Gottesdienste sprechen. Großveranstaltungen sollen weiterhin vermieden werden.
  • Auf Silvesterfeuerwerk soll verzichtet werden. Auf belebten Plätzen, soll das Zünden von Feuerwerk verboten werden, öffentliche Feuerwerke sind untersagt. Der Verkauf von Pyrotechnik, soll allerdings nicht generell verboten werden.
  • Arbeitgeber sollen prüfen, ob Betriebsferien vom 23.12. – 01.01.2021 möglich sind, ggf. sollen „großzügige Homeoffice-Lösungen“ geschlossen werden.
  • Sollte regional die Inzidenz auf „deutlich weniger“ als 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner, innerhalb von 7 Tagen sinken, können schrittweise Öffnungen vorgenommen werden. Allerdings soll auch dann weiterhin, das Gebot der Kontaktvermeidung gelten. Veranstaltungen im Freien etwa, sollen Vorzug erhalten vor solchen, in geschlossenen Räumen.
  • Kinderbetreuungseinrichtungen sowie Schulen, sollen unbedingt geöffnet bleiben. Die hat laut Einigung der Länderchefs „höchste Bedeutung“. In Regionen mit hoher Inzidenz, soll das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes, ab Klasse 7 verpflichtet werden. Für die jüngeren Klassen, kann diese ebenfalls eingeführt werden. Für die älteren Jahrgänge, werden noch weitere Maßnahmen geprüft wie etwa Hybridunterricht, was zu bedeuten hat, dass die Teilnahme am Unterricht, per Livestream stattfinden würde.
  • Für Pflegebedürftige sind 20 Schnelltests pro Woche vorgesehen. Zudem soll für Krankenhäuser, Pflegeheime, Senioren- und Behinderteneinrichtungen, besondere Schutzvorkehrungen ergriffen werden. Für diese Gruppe soll der Bund ab Dezember FFP2-Masken „gegen eine geringe Eigenbeteiligung“ ausgeben.
  • Die häusliche Quarantäne, soll in allen Bundesländern einheitlich, auf 10 Tage festgelegt werden. Mithilfe der größeren Anzahl der zur Verfügung stehenden Antigen-Schnelltests, kann die Quarantäne-Zeit tagesgestützt verkürzt werden.
  • Die finanziellen Corona-Hilfen für Unternehmen, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen sollen fortgesetzt werden. Die Wirtschaftsbereiche, die absehbar auch weiterhin „erhebliche Einschränkungen ihres Geschäftsbetriebes“ haben, sollen vom Bund, im Rahmen der Überbrückungshilfe III, bis Mitte 2021 unterstützt werden.
  • Die Länder verpflichten sich, rechtzeitig Impfzentren und -strukturen zu errichten, hierbei soll der Bund die Länder auch, personell unterstützen. Die Lieferung des Impfstoffes wird noch für den Dezember erwartet.
  • Das Tragen der Mund-Nasen-Bedeckung in öffentlichen geschlossenen Räumen, ist weiter verpflichtend. Dies gilt auch für Orte mit Publikumsverkehr im Freien, die von den Ländern beschränkt werden.

Gespräche finden statt

Ob und inwiefern diese Regelungen, ab dem 25.11.2020 Bestand haben werden, dies wird am kommenden Tage erörtert. Derzeitig liegt der Bunderegierung nur, ein Entwurf der Vorschläge vor. Die Tagung zu dieser Thematik, läuft aber noch an. Bisher sieht es jedenfalls, für Feuerwerkfans aus, dass ein Verbot zumindest nicht, beschlossen wird. Dennoch bliebe es abzuwarten, ob nicht noch genauere Regelungen, besonders in den Bundesländern mit hoher Inzidenz, beschlossen werden könnten. Für NRW bedeutet dies jedoch, dass es von Kommune zu Kommune unterschiedliche Reglements geben würde. Der Verkauf von Feuerwerksartikeln jedenfalls, soll hingegen nicht untersagt, allerdings eingeschränkt werden. Besonders in den Bereichen der Innen- und Altstädte, soll das Zünden von Pyrotechnik verboten werden. Es wird allerdings auch jetzt schon, an die Bürger des Landes appelliert, möglichst auf das Zünden von Feuerwerkskörpern zu verzichten, damit große Menschenansammlungen auf den Straßen, vermieden werden.

Klartext! Wo darf geböllert werden?

In der Nähe von Krankenhäusern, Schulen, Kindergärten und Behinderten- und Senioreneinrichtungen, sowie in der Nähe von Fachwerkhäusern, oder ähnlichen Altbauten, darf nicht geböllert werden. Ebenso ist das Knallen, vor Museen und kulturellen Einrichtungen untersagt. Das gleiche gilt auch für die Bereiche vor Kirchen, Moscheen und Synagogen. Diese Regelung jedoch, ist nicht gerade allzu neu. Schon im vergangenem Jahr, galten diese Verfügungen bereits. Außerdem gilt in den Innenstädten das Zünden von Pyrotechnik ebenfalls als verboten. Im letzten Jahr, schilderte z.B. die Stadt Dortmund die Bereiche aus, an welchen das Abbrennen von Feuerwerksartikeln nicht erlaubt war. Dies würde auch weiterhin so gehandhabt werden, hieß es. Wo darf ich also, besonders im Zuge der Corona-Pandemie, mein gekauftes Feuerwerk verbrennen?

(+) Wo darf ich

  • Auf dem eignen, befriedeten Grundstück.
  • Vom eigenen Balkon aus. (Hierbei ist aber Vorsicht geboten!)
  • Am Straßenrand, sofern die Menschenmenge überschaubar und Regelkonform bleibt.
  • Auf freigegebenen Parkplätzen, sofern die Menschenmenge überschaubar und Regelkonform bleibt.

(-) Nicht böllern hingegen, darf man:

  • Auf öffentlichen Plätzen, auf welche große Menschenmengen zusammentreffen.
  • Vor Schulen, Kitas, Kindergärten, Kirchen und sämtliche religiöse Einrichtungen.
  • Vor Krankenhäusern, Polizeistationen, Feuerwehrzufahrten, sowie Altenheime
  • Vor Fachwerkhäusern, oder ähnlich historische Bauwerke.
  • In Klinikvierteln für ambulante Psychiatrie.
  • In der Nähe von Flughäfen, Autobahnen und Bahntrassen
  • Ebenso wenig, auf Autobahnen, Flughäfen, oder Bahntrassen selbst. (Es gab schon so manches)
  • Auf leicht entflammbaren Flachdächern.
  • In der Nähe von Feuerwerksfabriken, oder Fabriken mit Öl und Gasproduktionen
            (Wie Lager, oder Raffinerien)
  • Vor, oder auf einem Tankstellengelände (Hierbei stets, einen größeren Abstand einhalten,
            im Zweifel, weiter weg gehen)
  • In Wälder, oder bewaldeten Bereichen, sowie Parkanlagen.

Quellenangaben

Einleitung und Ende, geschrieben von BS
Text mit den Corona-Regeln: ntv
Stand: 24.11.2020 13:02 Uhr

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